Artikel 59 Absatz 1 Satz 1 GG weist die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland dem Bundespräsidenten zu. Danach hat der Bundespräsident die ausschließliche Zuständigkeit, namens der Bundesrepublik Deutschland im völkerrechtlichen Verkehr rechtserheblich zu handeln. Hiervon zu unterscheiden ist die Führung der auswärtigen Politik, die im Wesentlichen Sache der Bundesregierung ist. Dass der Bundespräsident die Bundesrepublik völkerrechtlich vertritt, entspricht der deutschen Verfassungstradition und der internationalen Staatspraxis, nach der meist das Staatsoberhaupt die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis besitzt.
Völkerrechtliche Vertretung bedeutet organschaftliches Handeln bzw. Repräsentation des Gesamtstaates. Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Satz 1 GG tritt daher der Bundespräsident im internationalen Verkehr offiziell für die Bundesrepublik Deutschland auf. Zwar dürfen auch andere Verfassungsorgane außenpolitisch handeln, ihr Handeln bedarf aber formal einer Rückführung auf das Grundgesetz oder einer Ermächtigung durch den Bundespräsidenten.
Neben den Beispielen in Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 GG gehören hierzu die einseitigen völkerrechtlich relevanten Handlungen – wie etwa die Kündigung von Verträgen, Protest oder Verzicht, aber auch Reden im Ausland, Grußbotschaften und der Empfang von Staatsgästen und Staatsbesuche im Ausland.
Auch die völkerrechtliche Anerkennung fremder Staaten wird durch den Bundespräsidenten ausgesprochen. Die politische Entscheidung über die Anerkennung liegt aber bei der Bundesregierung.