Ordensrechtliche Bestimmungen

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Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 19.2.2006 (BGBl. I 334), (BGBl. III 1132-1)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt.
Grundsätze für die Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

§ 1 Grundsatz
(1) Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.
(2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 Titel
(1) Titel werden durch den Bundespräsidenten verliehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen ihrer Verleihung werden durch das Gesetz festgelegt.
(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Orden und Ehrenzeichen
(1) (Orden und Ehrenzeichen können nur vom Bundespräsidenten oder mit seiner Genehmigung gestiftet und verliehen werden. Der Stiftungserlass sowie die Genehmigung sind im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
(2) Auszeichnungen für sportliche Leistungen können durch den Bundespräsidenten als Ehrenzeichen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.
(3) Die mit einer öffentlichen Dienststellung oder akademischer Würde verbundenen äußeren Abzeichen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Das gleiche gilt für Abzeichen, die lediglich die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die Teilnahme an einer Versammlung oder sonstigen Veranstaltung kennzeichnen oder als Anerkennung für eine Leistung oder für eine Geldspende bestimmt sind, sofern sie nicht nach ihrer äußeren Form oder Tragweise den nach Absatz 1 gestifteten oder nach Absatz 2 und § 6 anerkannten Orden und Ehrenzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

§ 4 Entziehung
(1) Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen und die Einziehung der Verleihungsurkunde anordnen. Für Klagen gegen die Entziehung eines Titels oder einer Auszeichnung und die Einziehung der Verleihungsurkunde ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Soweit Anordnungen des Bundespräsidenten angefochten werden, ist die Klage gegen den Bundesminister des Innern zu richten.
(2)* Erkennt ein Gericht
1. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens,
2. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, oder
3. auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
und ergibt sich aus dem Strafurteil, dass der Verurteilte Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so teilt die Strafverfolgungs- oder
Strafvollstreckungsbehörde die Verurteilung mit, sobald sie rechtskräftig ist.
(3)* Die Mitteilung ist zu richten
1. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einer Stelle innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen worden sind, an den Verleihungsberechtigten,
2. bei Titeln, Orden oder Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt, einer ausländischen Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen worden sind, an das Bundespräsidialamt.
Die Mitteilung umfasst den Urteilstenor sowie den verliehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung. Der Empfänger der Mitteilung kann auch die Mitteilung der Urteilsgründe verlangen, soweit die Mitteilung des Urteilstenors für seine Entscheidung nicht ausreicht.

§ 5 Genehmigung der Annahme
(1) Ein Deutscher darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Bundespräsidenten annehmen. Dieser Genehmigung bedarf auch, wer nach dem 8. Mai 1945 einen ausländischen Titel, einen ausländischen Orden oder ein ausländisches Ehrenzeichen erhalten hat und den Titel zu führen oder die Auszeichnung zu tragen beabsichtigt. Die Genehmigung kann widerrufen werden; § 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Das gleiche gilt für die Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von anderen Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verliehen werden.

Zweiter Abschnitt.
Besondere Vorschriften für früher verliehene Orden und Ehrenzeichen 1

§ 6* Früher verliehene Auszeichnungen
(1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen getragen werden
1. Orden und Ehrenzeichen, die von einem Landesherrn, dem Kaiser, einer Landesregierung, der Reichsregierung, dem Reichspräsidenten und dem Bundespräsidenten oder mit deren Genehmigung gestiftet worden sind, sowie das Schlesische Bewährungsabzeichen (Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz. Soweit die Auszeichnungen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mit nationalsozialistischen Emblemen verliehen worden sind, dürfen sie nur in der ursprünglichen Form getragen werden;
2. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. August 1934 bis zum 31. August 1939 für Verdienste um die Olympischen Spiele 1936, um den Luftschutz, das Feuerwehrwesen und das Grubenwehrwesen gestiftet worden sind, sowie die in dieser Zeit gestifteten staatlichen Dienstauszeichnungen und Treudienstehrenzeichen. Sie dürfen nur ohne nationalsozialistische Embleme getragen werden; für ihre Form sind die von der Bundesregierung bestimmten und im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster* maßgebend;
3. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 von den zuständigen deutschen Stellen für Verdienste im zweiten Weltkrieg gestiftet worden sind, einschließlich der Waffenabzeichen und des Verwundetenabzeichens. Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend;
4. Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung verliehen worden sind, wenn die Annahme genehmigt worden ist. Das gleiche gilt für Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg, auch soweit eine Genehmigung zur Annahme nicht erteilt oder widerrufen worden ist.
(2) Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nicht getragen werden. Sie dürfen weder hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden.
(3) Der Bundespräsident kann die Berechtigung, Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg zu tragen (Absatz 1 Nr. 4 Satz 2), entziehen. § 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 7 Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges
(1) Das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges kann von jedem, der eine Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann, in der Stufe getragen werden, die in der Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Anzahl oder Schwere der Verwundungen oder Beschädigungen vorgesehen ist.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis der Verwundungen oder Beschädigungen zu führen ist.

Dritter Abschnitt. Besitznachweis

§ 8 Verleihungsurkunde, Besitzzeugnis
Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.

§ 9 Ersatzurkunde
(1) Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse über Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen sind, ist für den Berechtigten auf Antrag, sofern nicht auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine Zweitausfertigung der Verleihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses ausgestellt werden kann, eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Antragsteller die Verleihung der betreffenden Auszeichnung glaubhaft nachgewiesen hat (Ersatzurkunde).
(2) Voraussetzung für die Ausstellung einer Ersatzurkunde gemäß Absatz 1 ist, dass die Verleihung der Auszeichnung nachgewiesen wird. Die Art des Nachweises und das Verfahren der Ausstellung einer Ersatzurkunde regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Die Ersatzurkunde nach Absatz 1 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Verleihungsurkunde oder das Besitzzeugnis.
(4) Die Länder bestimmen die für die Ausstellung von Ersatzurkunden zuständigen Behörden.

§ 10 Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen
(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass auch Bescheinigungen anderer Art als Besitznachweis gelten, und die Stellen zu bezeichnen, die solche Bescheinigungen ausstellen; er kann dabei bestimmen, dass für die Ausstellung von Bescheinigungen durch Bundesbehörden Gebühren erhoben werden, die im Einzelfall höchstens zehn Deutsche Mark betragen dürfen.
(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.

Vierter Abschnitt. Ehrensold

§ 11 (aufgehoben) (BGBl. I 2006, 334)

Fünfter Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Trageweise
(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Bande zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:
1. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
2. Rettungsmedaille am Bande,
3. Eisernes Kreuz 1914,
4. Eisernes Kreuz 1939,
5. Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
6. Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,
7. Kriegsverdienstkreuz 1939,
8. sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
9. weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
10. staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
11. ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.
(2) Für die Trageweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlass am Schulterband, am Hals oder ohne Band auf der Brust getragen werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse maßgebend.
(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter Form getragen werden.

§ 13 Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen
(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tode des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlass nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.

§ 14 Vertrieb
(1) Orden und Ehrenzeichen – auch in verkleinerter Form – und die dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilen.

Sechster Abschnitt. Bußgeld- und Schlussabstimmungen

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. unbefugt inländische oder ausländische Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form, oder dazugehörige Bänder trägt oder
2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich trägt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehörige Bänder einer Privatperson überlässt,
2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt ist, oder ein dazugehöriges Band herstellt oder in Verkehr bringt oder
3. Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen herstellt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Auszeichnungen oder Bändern stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Herstellung der in Absatz 2 Nr. 2 oder 3 genannten Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden.

§ 16*
Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 16a (aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)

§ 18 Berlin-Klausel (gegenstandslos)

§ 19 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung*, § 11 mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 in Kraft.

Erlass über die Stiftung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland

vom 7. September 1951 (BGBl. I S. 831)

In dem Wunsche, verdienten Männern und Frauen des deutschen Volkes und des Auslandes Anerkennung und Dank sichtbar zum Ausdruck zu bringen, stifte ich am 2. Jahrestag der Bundesrepublik Deutschland den

Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland

Er wird verliehen für Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich-sozialen und der geistigen Arbeit dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienten, und soll eine Auszeichnung all derer bedeuten, deren Wirken zum friedlichen Aufstieg der Bundesrepublik Deutschland beiträgt. Die Einzelheiten der Gestaltung, der Einteilung und der Verleihung des Verdienstordens werden in einem Statut festgelegt.

Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland

vom 8. Dezember 1955 (BGBl. I S. 749), geändert durch Erlass vom 29.1.1979 (BGBl. I S. 142)

Artikel 1

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen werden.

Artikel 2

(1) Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als
Großkreuz,
Großes Verdienstkreuz und
Verdienstkreuz.
(2) Das Großkreuz wird auch in einer Sonderstufe verliehen. Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulterband oder nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Bande verliehen werden.
(3) Außerdem wird die Verdienstmedaille verliehen.

Artikel 3

(1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefasstes, schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler in Schwarz auf einem runden Schilde aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem Saum.

Artikel 4

(1) Form und Trageweise des Verdienstordens sind:
1. Das Großkreuz wird an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Das Band ist mit dem Bundesadler durchwirkt. Zu dem Großkreuz gehört ein goldener sechsspitziger Stern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen. Als Sonderstufe wird das Großkreuz mit einem achtspitzigen Stern getragen.
2. Das Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Großkreuz.
Es wird
a) als Großes Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Zum Großen Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband gehört ein goldener vierspitziger Stern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen.
b) als Großes Verdienstkreuz mit Stern und als Großes Verdienstkreuz an einem Bande um den Hals getragen. Für Form und Trageweise des Sterns gilt Nummer 2 Buchstabe a.
3. Das Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Große Verdienstkreuz.
Es wird
a) als Verdienstkreuz 1. Klasse an der linken Brustseite angesteckt,
b) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Bande an der linken oberen Brustseite getragen.
4. Die Verdienstmedaille ist rund und von goldener Farbe. Sie trägt auf der Vorderseite das Ordenskreuz, das von einem Lorbeerkranz umgeben ist, und auf der Rückseite die Inschrift „Für Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland“, die ebenfalls von einem Lorbeerkranz umgeben ist. Die Verdienstmedaille wird an dem gleichen Bande wie das Verdienstkreuz am Bande an der linken oberen Brustseite getragen. Das Band hat jedoch einen etwas schmaleren Saum.
Form und Ausmaß der Ordenszeichen und der Bänder werden auf Mustertafeln festgelegt.
(2) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird die früher verliehene Ordensstufe nicht abgelegt, jedoch wird nur ein Schulterband und ein Stern getragen.

Artikel 5

(1) Vorschlagberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind
die Leiter der Obersten Bundesbehörden sowie
der Präsident des Deutschen Bundestages und
der Präsident des Deutschen Bundesrates
für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereichs,
der Bundesminister des Auswärtigen
für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige,
die Ministerpräsidenten der Länder,
der Regierende Bürgermeister von Berlin,
der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen und
der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
für den Bereich ihrer Länder.
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.

Artikel 6

(1) Das Großkreuz, das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband und das Große Verdienstkreuz mit Stern werden jeweils durch einen besonderen Erlass des Bundespräsidenten verliehen. Dieser wird vom Bundeskanzler oder, je nachdem es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen Staatsangehörigen oder einen deutschen Staatsangehörigen mit dem Wohnsitz im Ausland handelt, von dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister des Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef des Bundespräsidialamtes mitgezeichnet.
(2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes, der Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille werden listenmäßig durch Erlass des Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den Bundesminister des Innern oder den Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch den Chef des Bundespräsidialamtes vollzogen.

Artikel 7

(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten. Die Urkunden über die Verleihung des Großkreuzes, des Großen Verdienstkreuzes mit Stern und Schulterband und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern tragen das große, die über die Verleihung des Großen Verdienstkreuzes, der beiden Verdienstkreuze und der Verdienstmedaille das kleine Bundessiegel.
(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
(3) Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des Verdienstordens entzogen werden.

Artikel 8

Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bundespräsidialamt wahr.

Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland

vom 5. September 1983 (GMBl. 1983, S. 389)

I. (Allgemeines)

1. Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, welche die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.
2. Für die Verleihung des Verdienstordens gelten
a) der Erlaß des Bundespräsidenten vom 7. September 1951 (BGBl. I S. 831),
b) das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844),
c) das Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 8. Dezember 1955 (BGBl. I S. 749), zuletzt geändert durch Erlass vom 29. Januar 1979 (BGBl. I S. 142) und
d) diese Ausführungsbestimmungen.
3. Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird verliehen „für Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich-sozialen und der geistigen Arbeit dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienten“ (Erlass vom 7. September 1951), darüber hinaus aber auch für alle „besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland“ (§ 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen). Besondere Verdienste können auch durch mitmenschliche Hilfe erworben werden, die unter persönlichem Einsatz geleistet wird. Verdiensten bei Tätigkeiten, die nach der Lebenserfahrung vor allem von Frauen ausgeübt werden, ist besondere Beachtung zu schenken.
4. Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß Artikel 2 des Ordensstatuts in folgenden Ordensstufen verliehen:
a) die Verdienstmedaille,
b) das Verdienstkreuz am Bande (international „Ritterkreuz“),
c) das Verdienstkreuz 1. Klasse (international „Offzierkreuz“),
d) das Große Verdienstkreuz (Halskreuz) (international „Komturkreuz“),
e) das Große Verdienstkreuz mit Stern (international „Großoffzierkreuz“),
f) das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband (international „Großkreuz 2. Klasse“),
g) das Großkreuz,
h) die Sonderstufe des Großkreuzes (nur für Staatsoberhäupter).
5. Für die Verleihung des Verdienstordens an Ausländer gelten besondere Richtlinien.
6. a) Das Vorschlagsrecht richtet sich nach Artikel 5 Abs. 1 des Ordensstatuts.
b) Wohnt ein Auszuzeichnender, dessen Verdienste allein oder überwiegend in einem Land der Bundesrepublik Deutschland erworben worden sind, in einem anderen Land, so kann das erstere, falls bei ihm eine Ordensanregung eingeht, beim Wohnsitzland das Einverständnis erbitten, den Ordensvorschlag in Abweichung von Artikel 5 des Ordensstatuts in eigener Zuständigkeit dem Bundespräsidialamt vorzulegen; die gleiche Möglichkeit hat das Wohnsitzland. Das Einverständnis ist dem Bundespräsidial amt im Ordensvorschlag ausdrücklich mitzuteilen. Andere Übertragungen des Vorschlagsrechts sind nicht vorgesehen.
7. Initiativverleihungen des Bundespräsidenten erfolgen unabhängig von diesen Bestimmungen. Eine Berufung auf solche Initiativverleihungen ist unzulässig.

II. (Allgemeine Grundsätze für die Auszeichnung mit dem Verdienstorden)

1. a) Die Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden sollen, sind in der Vorschlagsbegründung im Einzelnen darzulegen.
b) Verdienste aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland können mit der Verleihung des Verdienstordens nur in Verbindung mit Verdiensten gewürdigt werden, die nach dem 23. Mai 1949 erworben wurden.
2. a) Jede Ordensverleihung, auch die Verleihung einer höheren Ordensstufe, setzt eine selbständige, auszeichnungswürdige Leistung für das allgemeine Wohl voraus.
b) Die Auszeichnungswürdigkeit einer Leistung bestimmt sich nach dem ihr zugrundeliegenden Maß an Gemeinsinn, Sachkenntnis und Tatkraft sowie nach ihrer Tragweite für das allgemeine Wohl.
3. a) Die tadelsfreie Erfüllung von Berufspflichten oder die Übernahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten allein genügt nicht für eine Verleihung des Verdienstordens. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann dann mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden, wenn sie mit großem persönlichem Einsatz und unter Zurückstellung von eigenen Interessen längere Zeit zur Förderung wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird.
b) Verdienste um das eigene Unternehmen allein rechtfertigen einen Ordensvorschlag in keinem Falle, selbst wenn diesem Unternehmen große wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
c) Angehörige des öffentlichen Dienstes können zur Verleihung des Verdienstordens nur vorgeschlagen werden, wenn sie bei der Erfüllung aller ihnen obliegenden Dienstpflichten außergewöhnliche Verdienste um das allgemeine Wohl erworben haben. Die Würdigung von Verdiensten, die Angehörige des öffentlichen Dienstes außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches erworben haben, bleibt hiervon unberührt.
4. Anregungen für eine Verleihung des Verdienstordens kann jedermann an die Vorschlagsberechtigten (Artikel 5 Abs. 1 des Ordensstatuts) oder an die Staats-(Senats-)kanzleien der Länder richten. Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht rechnen.
5. Hinsichtlich der Auszeichnung von Personen mit Vorstrafen ist wie folgt zu verfahren:
a) Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.
b) Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des Bundeszentralregistergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) – BZRG – nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen i. S. des § 34 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.
c) Eine Verurteilung wegen einer Übertretung sowie die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit stehen einer Auszeichnung mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.
d) Vorstrafen sind stets in der Vorschlagsbegründung zu erwähnen.

III. (Erstauszeichnung und Verleihung höherer Ordensstufen)

1. a) Als Erstauszeichnung wird grundsätzlich keine höhere Stufe als das Verdienstkreuz am Bande verliehen.
b) Bei der Auszeichnung mit dem Verdienstkreuz am Bande soll der Auszuzeichnende das 40. Lebensjahr vollendet haben.
c) Die Verleihung der Verdienstmedaille ist an diese Voraussetzungen nicht gebunden.
2. Die Verleihung einer höheren Ordensstufe als des Verdienstkreuzes am Bande setzt den Besitz der vorangehenden Ordensstufe voraus.
3. Eine höhere Ordensstufe kann nur verliehen werden, wenn eine neue auszeichnungswürdige Leistung vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
a) eine bereits bei der vorangegangenen Auszeichnung gewürdigte Leistung im Grad ihrer Auszeichnungswürdigkeit wesentlich gesteigert worden ist
oder
b) seit der vorangegangenen Auszeichnung eine Leistung erbracht worden ist, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Allgemeinwohl, wegen der Zurückstellung eigener Interessen und wegen ihrer Dauer als herausragend und beispielhaft zu bewerten ist.
4. Das Verdienstkreuz 1. Klasse und das Große Verdienstkreuz werden frühestens vier Jahre, die höheren Ordensstufen frühestens drei Jahre nach der vorangegangenen Auszeichnung verliehen.

IV. (Ausnahmeregelung)

1. Liegen Verdienste vor, die nach ihrer Art und ihrem sachlichen Gewicht, ihrer allgemeinen Wirksamkeit und Bedeutung sowie nach ihrer Dauer herausragend sind, so kann als Erstauszeichnung verliehen werden
a) das Verdienstkreuz 1. Klasse, wenn der Auszuzeichnende das 65. Lebensjahr, in besonderen begründeten Ausnahmefällen das 55. Lebensjahr,
b) das Große Verdienstkreuz, wenn der Auszuzeichnende das 70. Lebensjahr, in besonderen begründeten Ausnahmefällen das 60. Lebensjahr vollendet hat.
2. Das Verdienstkreuz 1. Klasse oder das Große Verdienstkreuz kann bei entsprechenden Verdiensten ausnahmsweise auch dann als Erstauszeichnung verliehen werden, wenn der Auszuzeichnende aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen seine berufliche, ehrenamtliche, politische oder künstlerische Tätigkeit beenden muss und weitere auszeichnungswürdige Leistungen nicht zu erwarten sind.
3. Unter den Voraussetzungen der Nummern 1. und 2. können auch die Wartefristen nach Abschnitt III. Nr. 4 abgekürzt werden.

V. (Auszeichnung besonderer Einzelleistungen)

Unabhängig von den Bestimmungen über das Mindestalter, über das Verdienstkreuz am Bande als erste Ordensstufe und über die Fristen für die Verleihung einer höheren Ordensstufe kann der Verdienstorden für eine in einem Ereignis sichtbar werdende Leistung verliehen werden, die sich durch ihre Einmaligkeit und Beispielhaftigkeit, ihren bahnbrechenden Erfolg oder durch andere weitreichende Auswirkungen auf das politische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leben in überragender Weise auszeichnet.

VI. (Verhältnis des Verdienstordens zu den Rettungsmedaillen und Feuerwehr-Ehrenzeichen der Länder)

1. Für eine Rettungstat kann der Verdienstorden verliehen werden, sofern ihre Ehrung durch das zuständige Land nicht möglich ist.
2. Verdienste um das Feuerlöschwesen werden erst dann mit dem Verdienstorden ausgezeichnet, wenn ein Feuerwehrehrenzeichen verliehen ist.

VII. (Entziehung des Verdienstordens)

Die Entziehung des Verdienstordens bestimmt sich nach § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
VIII. (Vertraulichkeit der Ordensangelegenheiten)
Alle Ordensvorgänge sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch die vom Bundespräsidialamt oder den Vorschlagsberechtigten hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigten Stellen gegeben werden.

IX. (Inkrafttreten)

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Mai 1967 in Kraft; zugleich treten die Richtlinien für die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Juli 1963 außer Kraft.

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