Pressemitteilung vom 8. Dezember 2006
Bundespräsident Horst Köhler hat entschieden, das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation nicht auszufertigen. Er hat seine Entscheidung in gleich lautenden Briefen der Bundeskanzlerin, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und dem Präsidenten des Bundesrates mitgeteilt.
Der Bundespräsident hat gemäß Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) die verfassungsrechtliche Pflicht, die ihm zur Ausfertigung vorgelegten Gesetze darauf zu prüfen, ob sie "nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes" zustande gekommen sind. Er ist nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass das am 29. Juni 2006 vom Deutschen Bundestag und am 22. September 2006 vom Bundesrat verabschiedete Gesetz gegen das seit dem 1. September 2006 geltende Verbot des Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG verstößt, durch Bundesgesetz den Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben zu übertragen. Das Verbraucherinformationsgesetz, das vom Deutschen Bundestag vor und vom Bundesrat nach dem Inkrafttreten der Grundgesetzänderung verabschiedet wurde, trägt der durch die Föderalismusreform geänderten Verfassungslage nicht Rechnung. Maßstab für die Ausfertigungsprüfung des Bundespräsidenten ist die seit dem 1. September 2006 geltende Grundgesetzfassung (vgl. BVerfGE 34, 9). Der Bundespräsident sah sich im Hinblick auf das nunmehr in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG enthaltene Aufgabenübertragungsverbot für den Bund an Gemeinden und Gemeindeverbände daran gehindert, das Verbraucherinformationsgesetz auszufertigen. Er schließt sich mit seiner Entscheidung den verfassungsrechtlichen Bedenken an, die im Bundesrat bereits von den Ländern Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein geäußert worden waren. Berlin hatte wegen des Verstoßes gegen Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG dem Gesetz seine Zustimmung versagt.
Nach Auffassung des Bundespräsidenten kann den berechtigten Belangen des Verbraucherschutzes sehr schnell durch die erneute Verabschiedung des Gesetzes ohne die verfassungsrechtlich unzulässige Aufgabenzuweisung Rechnung getragen werden.
Verfassungsrechtliche Bewertung:
Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG enthält ein Verbot für den Bund, durch Bundesgesetz Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben zu übertragen. Die Vorschrift ist ein Ergebnis der Föderalismusreform, deren Grundgesetzänderungen zum 1. September 2006 in Kraft getreten sind. Die neue grundgesetzliche Vorschrift stellt klar, dass Gemeinden und Gemeindeverbände als Teil der Länder allein durch landesgesetzliche Zuweisung mit dem Vollzug von Bundesgesetzen betraut werden können.
Das Verbraucherinformationsgesetz gibt in § 1 in Verbindung mit § 3 jedem Bürger einen voraussetzungslosen Anspruch (subjektiv-öffentliches Recht) auf Information über verbraucherrelevante Daten, die bei Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhanden sind. Angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Verbraucherinformationsgesetz kann nicht darauf abgestellt werden, dass kommunale Behörden nur dann informationspflichtig wären, wenn sie sachlich für das Lebensmittel- und Futtermittelrecht zuständig sind. Damit fügt sich das Gesetz in die Grundkonzeption der geltenden Informationsfreiheitsgesetze (u.a. Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 und Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 5. September 2005) ein, die nicht darauf abstellen, dass die informationspflichtige Stelle sachlich zuständig ist, sondern allein darauf, ob bei einer Stelle entsprechende Informationen vorhanden sind. In der Verpflichtung der kommunalen Behörden, Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz auf Herausgabe von Informationen zu prüfen und zu bescheiden, liegt eine Aufgabenübertragung im Sinne des Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG. Der Bundespräsident sieht hierin einen klaren Verstoß gegen die seit dem 1. September 2006 geltende negative Kompetenzvorschrift des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG.