Die Kombination der Begriffe, die in der Überschrift dieses Vortrags enthalten sind, signalisiert gewiß nichts Neues. Wie immer man Friedenspolitik definieren mag, umfaßt sie in jedem Falle die Verhütung und die Beendigung von Kriegen, und daß auch die Entscheidung internationaler Konflikte im Gerichtswege wenigstens ein Mittel zu diesem Zweck sein kann, brauche ich hier wohl nicht wortreich auszuführen. Dennoch hat die internationale Politik in den vergangenen zwei oder drei Jahrzehnten Wege eingeschlagen, die es rechtfertigen, dem Thema einmal etwas genauer nachzugehen - zumal beim Jubiläum eines so angesehenen Friedensforschungsinstituts wie diesem, zu dessen fünfundzwanzigstem Geburtstag wir uns heute versammelt haben.
Wie es sich für einen deutschen Professor gehört, müssen Sie mir zunächst aber zwei Vorbemerkungen gestatten, die den Rahmen näher abstecken sollen, innerhalb dessen ich mich in der folgenden halben Stunde bewegen möchte.
Zunächst: Ich möchte hier nicht über die internationale Strafgerichtsbarkeit sprechen, die mit den Nürnberger Prozessen ein zumindest nicht restlos überzeugendes erstes Beispiel geboten hat und die jetzt mit dem Jugoslawien-Tribunal einen neuen Anlauf nimmt. Ich halte diese Versuche deshalb für so bedeutungsvoll, weil sie die Verantwortung für Kriegsverbrechen nicht bei den Staaten, also bei juristischen Personen, enden lassen, sondern weil sie die Konsequenzen aus der höchst elementaren Erfahrung ziehen, daß Politik auch am Ende des 20. Jahrhunderts noch immer von Menschen gemacht wird, die dann eben auch die Verantwortung für sie übernehmen sollen. Außerdem wiederhole ich hier gern, was ich an vielen anderen Stellen - vor allem im ehemaligen Zuchthaus Bautzen - schon gesagt habe: daß nämlich die Menschenrechte nichts wert sind, wenn auf ihre exemplarische Verletzung nicht auch exemplarische Strafen folgen. Trotzdem will ich dieses Thema hier nicht weiter verfolgen; denn heute geht es um die Verhütung von internationalen Konflikten und nicht um ihre strafrechtliche "Aufarbeitung", die ja immer erst dann möglich ist, wenn das Unglück bereits geschehen ist.
Und nun die zweite Vorbemerkung: Ich möchte hier keinen wesentlichen Unterschied zwischen internationaler Gerichtsbarkeit und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit machen, die sich, wenn ich mich an meine Studienzeit richtig erinnere, vor allem durch die Grundsätze unterscheiden, die sie jeweils anwenden - die Gerichtsbarkeit lediglich das geltende Völkerrecht in einem relativ weiten Sinne, die Schiedsgerichtsbarkeit dagegen auch Maximen, die sich an allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen, ja selbst an politischen, hoffentlich auch an friedenspolitischen Überlegungen orientieren. Was im Einzelfall sinnvoller ist, mögen - eben im Einzelfall - die Fachleute entscheiden. Uns kann es heute nur um einige allgemeine Überlegungen gehen, mit denen ich jetzt aber auch beginnen möchte.
Daß unser Thema zunehmend virulenter wird, liegt an Entwicklungen, die uns vertraut sind. Der Krieg, der in der Geschichte der Menschheit immer ein Unglück war, ist in den vergangenen Jahrzehnten, wenn ich so sagen darf, ein immer größeres Unglück geworden. Das liegt an der Waffentechnik, wie jeder weiß, deren Einsatz schon die beteiligten Völker, zunehmend aber auch ganz unbeteiligte Völker in ihrer physischen Existenz bedroht. Es liegt - weit darüber hinaus - aber auch an der wachsenden internationalen Verflechtung der Wirtschaften. Um es salopp zu sagen: In einer arbeitsteiligen Weltwirtschaft kann es niemand uninteressiert lassen, wenn sich eine oder gar mehrere Teilökonomien aus dem Ganzen dadurch, daß sie einen Krieg beginnen, zeitweise oder gar auf Dauer abmelden.
Infolgedessen mehren sich die Stimmen, die der "Konfliktlösung durch Vernunft" das Wort reden und sie zur eigentlichen Aufgabe der internationalen Politik erklären. Ich will das nicht näher ausführen; bei der Deutschen Gesellschaft für auswärtige Politik habe ich mich dazu vor anderthalb Jahren eingehend geäußert und Sie können es dort nachlesen. Bündig könnte man diese Überlegungen in dem Satz zusammenfassen, daß jede friedliche Lösung besser ist als Krieg und daß das nicht nur für permanente diplomatische Hilfestellung bei der Verhinderung und Beilegung von Konflikten gilt, sondern auch für die institutionalisierte Hilfe - oder zumindest Hilfsbereitschaft -, die internationale Gerichte dazu beisteuern können. Der Grundatz ist also klar und bedarf m.E. auch keiner weiteren Begründung. Daher kann es im folgenden nur um Einwände gegen das ganze System oder um Einzelheiten gehen, vor allem um die Grenzen seiner Wirkungsmöglichkeiten.
Der erste Einwand, den ich bei Erörterungen unserer Thematik stets und sofort höre, ist die Souveränität der Einzelstaaten. Ich als Westeuropäer, der seit nunmehr vierzig Jahren die Segnungen einer europäischen Einigung genießt und sich längst an die damit verbundenen Souveränitätsverluste gewöhnt hat, muß gestehen, daß ich solche Einwände verhältnismäßig gering achte. Ich beobachte aber und verstehe auch, daß das in anderen Teilen der Welt anders gesehen wird - schon bei unseren Nachbarn in Osteuropa und dem östlichen Mitteleuropa, die ihre staatliche Unabhängigkeit vier Jahrzehnte lang schmerzlich vermißt haben und nun natürlich allem, was sie auch nur entfernt wieder in Frage stellen könnte, mit größter Zurückhaltung begegnen. Ich möchte hier aber doch bei meiner Sicht der Dinge bleiben.
Als nächster Einwand bietet sich die Erfahrung an, daß Verdikte internationaler Gerichte mitunter gewissen Defiziten ausgesetzt sind, wenn und soweit es um ihre Befolgung durch die Beteiligten geht.
Diese Beobachtung ist ohne Zweifel richtig. Um sie aber zutreffend bewerten zu können, muß man aber erklären, was man von einem internationalen Gericht eigentlich erwartet - und fairerweise erwarten kann.
Nimmt man das Maß ausschließlich von den Schuhen moderner innerstaatlicher Gerichtsbarkeiten, dann ist die Sache natürlich einfach. Wer heutzutage in einem europäischen Staat gegen einen anderen einen Leistungs-, Duldungs- oder Unterlassungsanspruch zu haben glaubt, der erhebt Klage vor Gericht, und wenn er Recht bekommt, steht ihm in Gestalt eines staatlich bestellten, im Konfliktfall sogar von staatlicher Polizei unterstützten Gerichtsvollziehers eine Apparatur zur Verfügung, die auch die Vollstreckung des Urteils, d.h. seine Umsetzung in die Realität, sicherstellt. Die Chance der Vollstreckung ist heute so groß, daß es schon fast als Skandal empfunden wird, wenn das System einmal nicht funktioniert, etwa weil der verurteilte Schuldner mittellos ist oder weil er sich, um der Vollstreckung zu entgehen, auf die Alten oder die Neuen Hebriden abgesetzt hat.
Das ist alles recht und schön. Nur ist es nicht das Normalbild, das die staatliche Gerichtsbarkeit in den viertausend Jahren, in denen man sie einigermaßen überblicken kann, im Durchschnitt geboten hat. Die Vollstreckung staatlicher Urteile mit den Machtmitteln des Staates war in diesen vier Jahrtausenden aufs ganze gesehen eher der Ausnahmefall. Um die Vollstreckung muß es infolgedessen nach heutigen Maßstäben meist ziemlich schlecht gestanden haben. Das galt insbesondere in solchen Fällen, in denen die unterlegene Partei vergleichsweise mächtig war. Die Rechtsprechung des Reichskammergerichts, mit der ich mich in diesem Zusammenhang besonders eingehend beschäftigt habe und die es natürlich sehr oft mit Fürsten und ähnlich machtvollen Beklagten zu tun hatte, ist voll von Beispielen dafür.
Dennoch haben bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches immer wieder bedeutende Politiker vor dem Reichskammergericht Klage erhoben, noch in den letzten Jahren vor dem Ende der Reichsfreiherr Karl vom Stein, der preußische Reformer, der ganz gewiß kein Träumer war, in seinen Auseinandersetzungen mit den Herzögen von Nassau. Was haben sich solche Männer vom "Gang nach Wetzlar" eigentlich versprochen?
Man kommt dieser Frage auf die Sprünge, wenn man die Kammergerichtsprozesse nicht nur bis zum Urteil, sondern darüber hinaus noch auf einige Jahrzehnte verfolgt. Dann stellt sich nämlich heraus, daß das Urteil zwar oft nicht befolgt wurde, daß es in dem politischen Spiel, in dem es ergangen war, aber gleichwohl sein Gewicht entfaltete und daß es gar nicht so selten, wenn auch oft erst nach weiteren Jahren, zu einer vertraglichen Lösung kam, die sich ziemlich genau auf der Linie des Urteils bewegte.
Ich habe mir angewöhnt, in diesem Zusammenhang einen völlig inadäquaten Vergleich aus der Welt des Kartenspiels zu verwenden. Betrachtet man den Streit, der zu einem derartigen Prozeß führt, als das Kartenspiel insgesamt, so ist das ergehende Urteil zwar nicht die Entscheidung des ganzen Spiels, wohl aber ist es eine Art Trumpfkarte, die der eine Spieler gezogen hat und nunmehr einsetzen kann. Der Gewinn des Spiels ist ihm damit auch nicht sicher, wohl aber haben sich seine Gewinnchancen merklich erhöht.
Betrachtet man die internationale Gerichtsbarkeit auch so - und das Reichskammergericht war ja, spätestens seit 1648, genau genommen ein internationales Gericht -, dann steht sie heute nicht schlechter da als früher, eher besser, weil die Zahl der Staaten, die sich bewußt auf die Seite des Völkerrechts stellen, in unserer Zeit eher zu- als abnimmt. Man darf nur nicht Dinge von ihr erwarten, für die die Zeit noch nicht reif ist.
Fragt man nun weiter nach dem Grund dafür, daß das Urteil eines internationalen Gerichts zu einer Trumpfkarte im politischen Spiel werden kann, so stößt man auf einen Sachverhalt, den ich schon einmal kurz berührt habe. In einer Völkergemeinschaft, in der keiner bereit ist, sich an den Grundsätzen des Völkerrechts zu orientieren, wird sich natürlich auch niemand um ein Urteil scheren, das diese Grundsätze auf einen konkreten Streitfall anwendet. Je mehr Staaten aber bereit sind, sich an ihnen zu orientieren, und je entschiedener sie das tun, je mehr es darüber hinaus auf die "öffentliche Meinung" der Staatengemeinschaft ankommt, desto größer ist auch der "Trumpfeffekt" mit der Karte, die da Urteil heißt.
Und damit sind wir wieder beim Ausgangspunkt. In dem Maße, in dem die Völkergemeinschaft den Krieg nicht mehr als Mittel zur Entscheidung internationaler Konflikte akzeptiert, vor allem aber in dem Maße, in dem sie sich von einem Krieg selbst dann in ihren Interessen bedroht fühlt, wenn dieser "hinten weit in der Türkei" stattfindet, in genau diesem Maße wird sie es auch begrüßen, wenn konkrete internationale Probleme von einem Gericht entschieden werden - wenn dieses nur nach Art, Zusammensetzung und Leistung Vertrauen in seine Unabhängigkeit, in seine Sachkunde und vor allem seine Unparteilichkeit zu erwecken vermag.
Man kann das ganze auch noch anders motivieren. Je mehr in einem Konflikt das Völkerrecht eine wirkliche Rolle spielt, desto wichtiger wird es auch zu wissen, "wer recht hat". Und wenn dann jede der an seiner Beilegung interessierten Regierungen ihre eigene völkerrechtliche Analyse anstellen muß, dann wird sich daraus kaum einmal eine einheitliche Linie herausschälen; so sind Juristen nun einmal und die Völkerrechtler machen davon keine Ausnahme. Hat sich aber erst einmal ein Gericht zu einer einheitlichen Linie durchgerungen, dann ist die Wahrscheinlichkeit doch ziemlich groß, daß sich auch die interessierten Regierungen auf dieser Linie zusammenfinden. Die Wirkung der Trumpfkarte steigert sich also.
Das ist aber nur die eine Seite der Medaille, wie ich sie sehe, und noch nicht einmal die wichtigste. Die andere entdecken wir, wenn wir uns fragen, ob und wie es überhaupt möglich ist, die beiden Parteien eines Konflikts oder zumindest die beklagte Partei vor Gericht zu bringen. Auch das ist ja im internationalen Bereich nicht so einfach wie in unseren heutigen innerstaatlichen Rechtsordnungen, in denen, wenn der Beklagte sich nicht auf eine Klage einläßt, einfach unterstellt wird, daß die Behauptungen des Klägers zutreffen, und gegen den Beklagten dementsprechend ein Versäumnisurteil ergeht.
Untersteht der fragliche Konflikt - aus welchen Gründen auch immer - einer Gerichts- oder Schiedsgerichtsklausel, so ist die Sache freilich eindeutig, was den Beklagten betrifft. Läßt er sich auf das vorgesehene Verfahren nicht ein, so wird er wohl schwerlich noch für sich in Anspruch nehmen können, daß das Recht auf seiner Seite steht. Außenstehende Staaten haben es dann verhältnismäßig leicht, den Schuldigen des Konflikts ausfindig zu machen, und diese Frage tritt, je mehr es in der internationalen Politik auf friedliche Konfliktsbeilegung ankommt, nach meiner Überzeugung auch politisch zunehmend in den Vordergrund.
Ähnliches gilt, wenn ich recht sehe, auch auf der Klägerseite. Gewiß verpflichtet eine Gerichtsklausel niemand zur Klageerhebung. Niemand kann aber auch verhindern, daß die Völkerrechtsgemeinschaft einen Konfliktbeteiligten, der klagen könnte, das aber nicht tut, als den Störenfried betrachtet und dementsprechend behandelt. Das dürfte übrigens auch in solchen Fällen immer wichtiger werden, in denen es keine Gerichtsklauseln gibt. Die interessierten Außenstehenden werden, wenn ich die Dinge richtig einschätze, immer öfter und immer dringlicher die friedliche Beilegung des Konflikts, äußerstenfalls seine Unterstellung unter die Jurisdiktion eines internationalen Gerichts oder Schiedsgerichts, fordern und sie werden ihr Verhalten gegenüber den Konfliktparteien gerade auch von deren Bereitschaft dazu abhängig machen.
Lassen Sie es mich kurz und demgemäß etwas verkürzend sagen: In dem Maße, in dem das Netz völkerrechtlicher Gerichtsklauseln dichter wird und in dem darüber hinaus von den an der Konfliktbeilegung interessierten Staaten ein Gerichtsverfahren gefordert wird, wird es auch immer leichter, den wirklichen Störenfried, den Verursacher des Konflikts, ausfindig zu machen.
Man sollte die Bedeutung dieses Sachverhalts keineswegs unterschätzen. Einerseits ist es, wie die Dinge nun einmal liegen, in internationalen Konflikten immer schwierig zu entscheiden, wer der eigentliche Verursacher ist; da ist es schon von Gewicht, ein objektives, formelles Kriterium zu bekommen, anhand dessen diese Frage relativ leicht entschieden werden kann. Und auch die psychologische Seite der Medaille darf man nicht unterschätzen; es liegt doch ganz nahe, auch für eine Regierung, sich auf die eine Seite zu schlagen, weil die andere nicht zum gerichtlichen Verfahren bereit war. Man darf das nicht einfach als den Weg des geringsten Widerstandes mißverstehen.
Dieses Verfahren funktioniert um so besser, je leichter es ist, ein gerichtliches Entscheidungsorgan ausfindig zu machen und seine Ausgestaltung - Zusammensetzung, Entscheidungsgrundlagen, Prozeßregeln - so weit wie möglich aus dem Konflikt selbst herauszuhalten. Ziel einer Weltpolitik, die diesen Weg gehen will, muß es daher sein, Schritt für Schritt ein ebenso weltumspannendes wie dichtes Netz von Gerichtsvereinbarungen zu schaffen und überdies Gerichtsorgane von vornherein zur Verfügung zu stellen, vor die solche Streitigkeiten gezogen werden können. Ich spreche dabei nicht etwa nur vom Internationalen Gerichtshof im Haag, sondern ganz besonders auch von regionalen Gerichten wie etwa dem Schiedsgerichtshof der OSZE, dem mein Freund und früherer Kollege, der Franzose Robert Badinter, präsidiert. Je leichter es ist, einen bestehenden Konflikt einer solchen Instanz zu unterbreiten, desto eher ist es berechtigt, einen Staat, der sich diesem Wege verweigert, als den eigentlichen Störenfried zu behandeln.
Das Beispiel Ex-Jugoslawien, das ich mit der Nennung des Namens Badinter bereits gestreift habe, lehrt übrigens auch, daß es kaum damit getan sein dürfte, solche Gerichtsinstanzen nur für Konflikte zwischen Staaten zur Verfügung zu stellen. Konflikte von internationaler Gefährlichkeit gibt es zumehmend auch innerhalb der Staaten. Ich will auch das nicht weiter ausführen, sondern mich mit dem Hinweis auf die Minderheitenprobleme begnügen, die es heute fast in allen Staaten der Welt gibt und denen, wie wir wissen, gewaltige Zerstörungskräfte innewohnen können. Mein Bedürfnis, als politischer Prophet zu wirken, ist an sich unterdurchschnittlich entwickelt. Dennoch meine ich, daß Frieden in weiten Teilen der Welt, auch in Europa, nur dann einkehren kann, wenn den jeweiligen nationalen Minderheiten faire Minderheitenstatute zur Seite gestellt werden. Ob es in dieser Frage zu einem oder mehreren multilateralen Pakten oder nur zu einem Netz bilateraler Verträge kommt, ist mir dabei gleichgültig, wenn nur das Netz halbwegs flächendeckend und die Stellung der Minderheiten sowohl in kultureller wie auch in politischer Sicht fair ist.
Das aber scheint mir unverzichtbar zu sein: daß diese Minderheitenstatute durch unabhängige und unparteiische Gerichte überwacht werden und daß deren Anrufung auch durch die Minderheiten selbst und ihre Repräsentanten - und nicht nur durch Staaten - erfolgen kann, auch nicht nur durch solche Staaten, in denen die Nation, die in dem einem Staat die Minderheit bildet, ihrerseits die Mehrheit oder sogar das ganze Staatsvolk stellt. Man braucht wirklich keine divinatorischen Fähigkeiten zu besitzen, um zu erkennen, daß die Festlegung - und übrigens auch die Eingrenzung - des Klagerechts in solchen Verträgen eine der Aufgaben sein wird, deren sich die besten Kenner annehmen sollten.
Ich muß noch einmal auf den Namen Badinter zurückkommen; denn ich habe ihn vorhin noch aus einem zweiten Grund ins Spiel gebracht: wegen der sogenannten Badinter-Kommission, die sich in den frühen neunziger Jahren mit einigen rechtlichen Aspekten der Auflösung Jugoslawiens auseinanderzusetzen hatte. Ich habe ihr ebenso angehört wie der mittlerweile ermordete spanische Verfassungsgerichtspräsident Tomas y Valientes, der italienische Verfassungsgerichtspräsident Corasaniti und die Co-Präsidentin der belgischen Cour d'Arbitrage, Mme. Petry. Wir hatten damals zu wenig Zeit, um uns über den völkerrechtlichen Charakter der Kommission wirklich klar zu werden. Eingesetzt war sie vom Ministerrat der Europäischen Union, vom Rat der Außenminister. Unterwerfungserklärungen der jugoslawischen Nachfolgestaaten lagen nicht vor, ja Serbien bestritt sogar ausdrücklich die Rechtsprechungshoheit der Kommission; also war diese gewiß weder ein Gericht noch ein Schiedsgericht. Andererseits war ihr vom Ministerrat die Befolgung eines zumindest gerichtsähnlichen Verfahrens vorgegeben und sprach dafür auch ihre personelle Zusammensetzung, nicht zuletzt aber die Tatsache, daß sie selbstverständlich allen interessierten Parteien, auch wenn sie die Rechtsprechungshoheit der Kommission bestritten, rechtliches Gehör anbot, wenn auch nur in schriftlicher Form.
Ich habe die Kommission schon damals - und tue das auch heute noch - für ein Gremium gehalten, das in gerichtsförmiger Weise, ohne aber selbst ein Gericht zu sein, Rechtsgutachten für den Ministerrat der EU, insbesondere in seiner Form als Rat der Außenminister, zu erstatten hatte. Die Parallele zu den Gutachten, die das deutsche Verfassungsgericht einst, nach der ursprünglichen Fassung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, erstatten konnte und die es heute noch in mehr als einem europäischen Staat gibt, drängt sich fast von selbst auf, und als langjähriger Verfassungsrichter füge ich hinzu, daß auf der Ebene der Verfassungs- und erst recht der internationalen Gerichte der Unterschied zwischen Gutachten und Urteilen ohnehin ziemlich verschwimmt, wenn man nicht die prozeßrechtlichen, sondern die praktischen Auswirkungen ins Auge faßt.
Ein Unterschied zwischen den Gutachten eines Verfassungsgerichts und den Empfehlungen der Badinter-Kommission besteht allerdings, und er ist von nicht geringer Bedeutung. Verfassungsgerichtliche Gutachten beziehen sich auf die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer anderen staatlichen Aktivität. Ihnen liegt daher die jeweilige Verfassung zugrunde, die erstens ein sehr detaillierter Text ist und die zweitens gerade nicht von der Instanz formuliert ist, die den Antrag auf Erstattung des Gutachtens gestellt hat. Bei der Badinter-Kommission war es dagegen anders: Zumindest in der Phase, in der es um die völkerrechtliche Anerkennung der jugoslawischen Nachfolgestaaten ging, hatte sie nur das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen jener Voraussetzungen zu begutachten, die ihr Auftraggeber, der Ministerrat der EU, aus eigener Machtvollkommenheit für eine Anerkennung dieser Staaten festgelegt hatte.
Was damals vorging, war also folgendes: Die EU, die bereit war, in Ex-Jugoslawien in irgendeiner Weise zu intervenieren, stellte öffentlich Grundsätze auf, von denen ihr eigenes Verhalten gegenüber den Nachfolgestaaten abhängen sollte. Die Frage, ob die dort genannten Voraussetzungen im Falle eines jeden Staates erfüllt oder nicht erfüllt waren, überantwortete sie aber einem gerichtsförmigen Verfahren vor einer gerichtsähnlichen Gutachterinstanz, an deren Empfehlungen sie sich schließlich auch hielt, in einem Falle allerdings erst nach Ablauf mehrerer Jahre.
Das Verfahren war, wie man heute wohl sagen kann, kein sehr großer Erfolg, doch das lag einerseits an der politischen Entwicklung in Ex-Jugoslawien, die wir alle kennen, andererseits aber an der geringen Qualität mancher Fragen, die der Kommission in späteren Phasen vorgelegt wurden. Gleichwohl: Wenn ein Staat oder eine andere internationale Institution im Interesse der Erhaltung oder der Wiederherstellung des Friedens tätig werden will und dabei rechtlich ungesichertes Terrain betreten muß, kann die Wiederholung dieses Verfahrens durchaus auch in Zukunft wieder in Betracht kommen. In solchen Situationen kann es durchaus sinnvoll und psychologisch wirksam sein, die Entscheidungsprozesse so weit wie irgend möglich zu objektivieren und überdies auch noch durchsichtig zu machen.
Ich kann und will für mich nicht in Anspruch nehmen, das Thema, das mir vorgegeben wurde, in der Kürze der Zeit wirklich vollständig behandelt zu haben. Dazu bedürfte es - zumindest - einer eingehenden Untersuchung unter Heranziehung des größtmöglichen Sachverstandes. Ich selbst kann das nicht - einerseits weil ich gar kein Spezialist in solchen Dingen bin, andererseits aber auch, weil es mir bei meiner gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit etwas an Zeit dazu fehlt.
So muß ich mich - notgedrungen - auf das Minimum zurückziehen, das mir trotz allem möglich ist: jetzt vom Rednerpult zu weichen, Ihrem Institut vorher aber noch alles Gute für die weitere Zukunft zu wünschen.