Am 12. Februar hat die 16. Bundesversammlung im Plenarsaal des Deutschen Bundestages Frank-Walter Steinmeier zum zwölften Bundespräsidenten gewählt. Anlässlich der Bundesversammlung fand am Morgen des 12. Februars eine Ökumenische Andacht in der St. Hedwigs-Kathedrale in Berlin statt. An beiden Terminen nahm Bundespräsident Joachim Gauck teil.
Bundespräsident Joachim Gauck hatte am 6. Juni 2016 erklärt, nicht erneut für das Amt des Bundespräsidenten zu kandidieren. Seine Amtszeit endet am 18. März, 24.00 Uhr.
Weitere Informationen zur Wahl des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache gewählt. Die Bundesversammlung wird vom Präsidenten des Bundestages einberufen und tritt spätestens dreißig Tage vor dem Ablauf der Amtszeit des amtierenden Bundespräsidenten zusammen. Der Präsident des Bundestages ist für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Versammlung zuständig. Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. Weitere Informationen des Bundestages erhalten Sie hier.
Die Wahl des Bundespräsidenten ist die einzige Aufgabe der Bundesversammlung. Einzelheiten der Wahl regelt das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung, das sich auf Artikel 54 Absatz 7 Grundgesetz stützt. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2014 sind die Aufgaben und Befugnisse der Bundesversammlung näher beschrieben (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10).
Der Bundespräsident muss ein Deutscher oder eine Deutsche sein, das Wahlrecht zum Bundestag besitzen und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit dauert fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig (Artikel 54 GG).
Der Bundespräsident darf weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes angehören (Artikel 55 Absatz 1 GG). Unvereinbar mit seinem Amt ist auch die Ausübung jedes anderen besoldeten Amtes, Gewerbes und Berufes. Der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens darf der Bundespräsident ebenfalls nicht angehören (Artikel 55 Absatz 2 GG).
Bei seinem Amtsantritt leistet der Bundespräsident vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates einen Amtseid (Artikel 56 GG).